S a t z u n g
des TSV Günterfürst 1909 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: TSV Günterfürst 1909 e.V. und hat seinen Sitz in: 64711 Erbach – Günterfürst
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Turnen, Sport und Spiel
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im: a) Landessportbund Hessen e. V.
b) zuständigen Landesverband
c) zuständigen Spitzenverband des DSB
§ 4 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: Schwarz/ Weiß
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-abzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder und Jugendliche (bis 17 Jahre)
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalender-halbjahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art und Höhe sowie Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, fest.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Erbach, durch Aushang am Vereinsheim „TSV-Sportheim, Sportplatzweg, 64711 Erbach/Günterfürst“ sowie der Veröffentlichung auf der Website des Vereins unter www.tsv-guenterfuerst.de zu erfolgen.
4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart Abteilung Fußball
f) dem Jugendwart Abteilung Fußball
g) dem Sportwart Abteilung Damenfußball
h) dem Sportwart Abteilung Tischtennis
i) dem Jugendwart Abteilung Tischtennis
j) dem Sportwart Abteilung Gymnastik
k) dem Sportwart Alte Herren
l) dem Sportwart Abteilung Fechten
m) mindestens drei Beisitzern
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schatzmeister
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vorstandes verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.06.2014 in Kraft.
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